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假登記에 관한 一考察

연구 요약

연구 요지 (AI)
가등기의 목적과 법적 성질, 본등기 전 효력을 고찰했다.
초록
Der Zweck dieses Aufsatzes ist die Theorie der Vormerkung von einem neuen Standpunkt zu systematisiren. Besonders untersuche ich die Entwicklungsgeschichte der Vormerkung, das Wesen der Vormerkung und die Wirkung der Vormerkung vor dor Eintragung, die bisher in Korea nicht sehr weit studiert worden sind. Die Hauptpunkte der Arbeit faßt man folgendermaßen zusammen. 1. Zweck der Vormerkung Die Bindung des schuldrechtlichen vertrags hindert den Verpflichteten nicht, eine vertragswidrige, aber dennoch wirksame Verfu¨gung u¨ber das Grundstu¨ck zugunsten eines Dritten vorzunehmen und die Erfu¨llung des Rechtsgescha¨fts zu vereiteln.
Zwar lo¨st diese Verfu¨gung fu¨r den obligatorisch Berechtigten einen Schadensersatzanspruch aus ; die dingliche Rechtsa¨nderung zu seinen Gunsten kann er jedoch nicht mehr herbeifu¨hren. Die schuldrechtlichen Rechtsbehelfe reichen somit fu¨r einen wirksaman Schutz des Berechtigten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein dinglich wirkendes Sicherungsmittel. Diese Sichrung eines obligatorischen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsa¨nderung am Grundstu¨ck erfolgt durch Entragung einer Vormerkung im Grundbuch.(KGBO §3) 2. Das Wesen der Vormerkung (1) Der vorgemerkte Anspruch bleibt nach Eintragung der Vormerkung eine reine Obligation.
(2) Die Vormerkung ist kein Recht, Sie ist ein Grundbuchvermerk, welcher dem perso¨nlichen Anspruch absoluten Schutz verleiht. (3) Ein neben dam vorgemerkten Anspruch bestehendes selbsta¨ndiges sicherndes Recht ist zu leugnen. 3.
Die Sichoerungswirkung-die Wirkung der Vormerkung vor der Eintragung Anders gestaltet sich der Schutz gegen Verfu¨gungen des Eigentumers, die den vorgemerkten Anspruch scha¨digen Ko¨nnten: Jede spa¨tere Verfu¨gung des Eigentu¨mers u¨ber das Grundstu¨ck (Belastung oder Vera¨ußerung) oder des Berechtigten u¨ber das Recht, auf dessen Erwerb der vorgemerkte Anspruch sich richtet, ist gegenu¨ber dem durch die Vormerkung gesicherten Gla¨ubiger insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeintra¨chtigen wu¨rde. Dieser Schutz ist notwendig, denn es tritt durch die Vormerkung keine Sperre des Grundbuchs ein, spa¨tere Verf¨ugungen sind mo¨glich.
Sie haben aber nur dem Sinn, wenn man mit dem Wegfall der Vormerkung rechnet. Die Unwirksamkeit bedeutet aber nicht absolute Nichtigkeit, sondern nur relative Nichtigkeit gegenu¨ber dem durch die Vormerkung gesicherten Gla¨ubiger. Nur dieser kann die verfu¨gung als nichtig behandeln, alken anderen gegenu¨ber ist sie wirksam. Relative Nichtigkeit tritt immer da ein, wo das Gesetz nur den Schutz baetimmter. Personen im Auge hat und diese dadurch sichert, daß sie eine sie scha¨digende Verfu¨gung als nichtig behandeln du¨rfen. Andere Personen haben in solchen Fa¨llen kein Interesse an der Nichtigkeit der Verfu¨gung, daher auch kein Recht, ihre Wirsamkeit anzutasten.
Hier dient die relative Nichtigkeit dem Schutz des Vormerkungsgla¨ubigers. Weil die Vormerkung nicht die Nichtigkeit einer entgegenstehenden Verfu¨gung herbeifu¨hrt, bewirkt die Eintragung der Vormerkung auch nicht die Sperre des Grundbuchs. Wird die Eintragung einer Verfu¨gung beantragt, die, weil der Vormerkung entgegenstehend, unwirksam werden kann, so kann der Grundbuchrichter ihre Eintragung nicht ablehnen, sondern hat sie trotz der Vormerkung zu vollziehen. Ob sie unwirksam wird, ha¨ngt ja erst davon ab, ob es zu der Rechtsa¨nderung kommt, auf welche sich der vorgemerkte Anspruch richtet. Unterbleibt diese aus irgendeinem Grund, so haftet der Vorfu¨gung kein Mangel an.

발행 정보

1981. 全南大學校 大學院 국내석사 학위논문