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명의신탁된 부동산을 명의수탁자가 처분한 경우의 법률관계 -명의신탁의 유형에 관한 논의를 포함하여

연구 요약

연구 요지 (AI)
명의신탁 부동산을 수탁자가 처분한 경우의 법률관계를 분석했다.
초록
(Unter der sog. Grundbuchtreuhand im koreanischen Zivilrecht versteht man ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Rechtsinstitut, bei dem der Treuhander fur den Treugeber in das Grundbuch eingetragen wird, wahrend im Innenverhaltnis der Treugeber als Eigentumer das Grundstuck verwaltet und nutzt. ) 1. Die Grundbuchtreuhand im Sinne des ?Gesetz zur Grundbucheintragung des Rechtsinhabers des Grundstucks im eigenen Namen tritt in drei Formen auf: die sog. typischeGrundbuchtreuhand, die sog.
abgekurzte Grundbuchtreuhand, bei der der Treugeber Rechte am Grundstuck erwirbt, lasst aber den Treuhander in das Grundbuch eintragen, indem die Rechtsubertragung vom Ubereigner unmittelbar auf den Treuhander erfolgt, und die sog. vertragliche Grundbuchtreuhand, bei der der Treuhander aufgrund des Treuhandvertrags mit dem Treugeber selbst Kaufvertragspartei ist und auch ins Grundbuch eingetragen wird. In mehreren Literaturen werden die erste als die ?Grundbuchtreuhand im Zwei-Personen- Verhaltnis und die zweite als ?Grundbuchtreuhand im Drei-Personen-Verhaltnis genannt. Solche Benennung ist jedoch nicht richtig. Außerdem sind weitere Formen als den genannten nicht anzuerkennen. 2.
Nach Typen der Grundbuchtreuhand sind Rechtsverhaltnisse im Falle der Verfugungen des Grundbuchtreuhanders uber das Grundstuck zu analysieren. 1) Verfugt der Treuhander der typischen Grundbuchtreuhandschaft uber treuhanderisch erworbene Rechte, ist er dem Treugeber zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet. Daneben steht dem Treugeber der Loschungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Treuhander haftet aber nicht aus Vertrag. 2) Bei der sog. abgekurzten Grundbuchtreuhand wird in Fage gestellt, ob der Treuhander dem Verkaufer gegenuber wegen unerlaubter Handlungen schadensersatzpflichtigist.
Nach der Rechtsprechung sei der Schaden nicht vorhanden, solange der Verkaufer den Kaufpreis erhalten hat. Doch liegt eine unerlaubte Handlung vor und zwar liegt der Schaden im Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert des Grundstucks und dem Kaufpreis, auch wenn der Verkaufer den Preis erhalten hat. In diesem Fall ist der Kaufvertrag zwischen dem Treugeber und dem Verkaufer zwar wirksam, aber die Verpflichtung des Verkaufers, das Grundstuck zu ubereignen, ist wegen der durch den Treuhander vorgenommenen Verfugung unmoglich geworden. Dabei ist die Leistung nicht infolge eines von dem Schuldner, also Verkaufer zu vertretenden Umstandes unmoglich.
Demgegenuber hat der Treugeber sein Verschulden zu vertreten, der Verkaufer kann demnach den Kaufpreis zuruckverlangen. Der Treuhander haftet dem Treugeber nicht fur die Verletzung des Treuhandvertrags. Die durch den Treuhander vorgenommene Verfugung fuhrt aber dazu, dass das Schuldverhaltnis durch einen Dritten gestort wird. Dann liegt eine unerlaubte Handlung vor. Außerdem hat der Treuhander den erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 3) Letztlich sind Rechtsverhaltnisse bei der vertraglichen Grundbuchtreuhand zu erortern.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Verkaufer das Vorliegen der Grundbuchtreuhandschaft gekannt hat. (1) Bei der Gutglaubigkeit des Verkaufers haftet der Treuhander dem Treugeber gegenuber weder aus Vertrag noch fur unerlaubte Handlungen. Allerdings hat er den vom Treugeber erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. (2) Bei der Bosglaubigkeit des Verkaufers ist zuerst fraglich, ob der Treuhander dem Verkaufer zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet ist, wenn der Treuhander uber das Grundstuck verfugt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verfugung zwar widerrechtlich.
Dennoch sei dem Verkaufer insoweit kein Schaden daraus entstanden, als er gegen den Anspruch des Treuhanders auf Herausgabe des Kaufpreises die Einrede geltend machen kann, dass die Verpflichtung, das verfugte Grundstuck zuruckzuubereignen und ins Grundbuch einzutragen, auch Zug um Zug erfullt werden muss und diese nicht mehr moglich ist. Aber dies ist nicht richtig. Hier sollte man das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Allgemeinen bejahen, aber unter Umstanden, etwa bei Identitat zwischen Verkehrswert und Kaufpreis, den Schadensersatzanspruch verneinen. Der Treuhander haftet dem Treugeber gegenuber weder aus Vertrag noch fur unerlaubte Handlungen.
Er hat aber den vom Treugeber erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

발행 정보

2014. 이화여자대학교 법학연구소 『법학논집』 Vol.19 No.1