연구 요약
연구 요지 (AI)
금지된 명의신탁에서 부동산 소유권 귀속 문제를 검토했다.
초록
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit Theorien und Rechtssprechungen uber die drei Typen des Angehorigkeitsproblems der sog. Titeltreuhand, die nach dem Gesetz, betreffend die realen Rechtslagen entsprechenden Grundbucheintragungen verboten ist. In der Vergangenheit war die Titeltreuhand nach den Rechtssprechungen gultig. Bei der Titeltreuhandsvereinbarung wird der Treuhander offiziell als Eigentumer eingetragen, dennoch hat der Treugeber immer noch Eigentums-, Verwaltungs-und Ertragsrecht.
Nach der Aufstellung und der Fortsetzung des Gesetzes, betreffend die realen Rechtslagen entsprechenden Grundbucheintragungen 1995 wurde die Titeltreuhandschaft jedoch grundsatzlich außer Kraft gesetzt (§§ 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die realen Rechtslagen entsprechenden Grundbucheintragungen). Aus diesem Grund ist der Treugeber zur Zeit nicht in der Lage, den Treuhander oder den Dritten in schuldrechtlichen Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ergibt sich ein juristisches Problem, wer der endgultige Eigentumer des namens des Anderes eingetragenen Grundstucks ist. Nach den Typen der Titeltreuhandschaft kann dieses Problem in drei Fallen geteilt werden.
Erstens wenn der Vertrag nur zwischen Treugeber und Treuhander geschlossen wird, gehort der Grundstuck dem Treuhander. Da dieser Vertrag gemaß dem §§ 746 koreanischen BGH als Kondiktio wegen verwerflichen Empfanges nichtig ist, hat der Treugeber kein Anspruchsrecht, die namens des Treuhanders eingetragene Eintragung aus einem Register auszustreichen. Somit ist der Treuhander aufgrund des Reflexionseffekts ein gesetzlicher Eigentumer. Zweitens ist der Treuhander auch im Falle der Zwischeneinschreibung ausgeschlossen Treuhand(sog. Chunggan-Saengrayk-myong`i-sin-tak) der Eigentumer des Grundstucks.
In diesem Fall ist die oben genannte Kondiktio wegen verwerflichen Empfanges Regel auch anwendbar, deswegen hat der Treugeber auch kein Anspruchsrecht, die namens des Treuhanders eingetragene Eintragung aus einem Register auszustreichen. Daher gehort der Grundstuck aufgrund des Reflexionseffekts auch dem Treuhander. Abschließend sollte die Vertragstiteltreuhand(Kyeyakmyong`i-sin-tak) je nach dem guten Glauben des fruhren Eigentumers in zwei Fallen geteilt werden. Erstens war der fruhre Eigentumer in gutem Glauben, d.h. wenn der fruhre Eigentumer bei dem Vertragsabschluß das Vorhandensein der Titeltreuhandsvereinbarung nicht wusste, ist der Treuhander zum Besitz dieses Grundstucks berechtigt.
Da in diesem Fall der Erwerb der Treuhander gemaß dem §§ 746 koreanischen BGH als Kondiktio wegen verwerflichen Empfanges nichtig ist, hat der Treugeber kein Anspruchsrecht, vom Treuhander die Herausgabe des Grundstucks zu verlangen. Demgegenuber war der fruhre Eigentumer nicht in gutem Glauben, d.h. wenn der fruhre Eigentumer bei dem Vertragsabschluß das Vorhandensein der Titeltreuhandsvereinbarung wusste, ist der Kaufvertrag zwischen Besitzer und Treuhander nichtig. Demgemaß ist die Eintragung zur Eigentumsubertragung des Grundstucks von Anfang an nichtig. Aus diesem Grund ist der fruhre Eigentumer dazu berechtigt, vom Treuhander das Ausstreichen der Eintragung bzw.
die Herausgabe des Grundstucks zu verlangen.
발행 정보
2006. 단국대학교 법학연구소 『법학논총(Dankook Law Review)』 Vol.30No.2[2006]