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登記請求權에 關한 小考

연구 요약

연구 요지 (AI)
등기청구권의 법적 성격과 내용을 고찰했다.
초록
Der Eintragungsanspruch ist ein privatliches Recht, daβ ein Eintragungsansteller von der Gegenseite es fordern kann, mit sich in der Eintragung mitzuwirken. Art.665 I ZGB. sagt, "Der Erwerbsgrund (d.h. Kausalgescha¨ft) gibt dem Erwerber gegen den Eigentu¨mer einen perso¨nlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentu¨mers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums". Aber im KBGB setzt uber den Grund und das Wesen des Eintragungsanspruchs allgemein nicht fest. In Deutschland ist streitig ob der Anspruch auf Vollzug der Ein tragung aus der Einigung oder aus dem zugrunde liegenden Kausalgescha¨ft entspringt. Jedenfalls aber nach h.M.
durch die Einigung bereits eine dingliche Anwar tschaftsrecht begru¨ndet, die auch u¨bertragbar ist, denn ohne aktives Handeln des Vera¨uβerers kann nun der Erwerber sein Recht erlangen, da er den Antrag auf seine Eintragung stellen kann. In Korea ist streitig ob der Eintragungsanspruch aus der Kausalgescha¨ft, oder aus der Einigung, oder aus dem dinglichen Anwart-schaftsrecht u.s.w. entspringt. Es ist unrichtig,daβ Eintragungsanspruch aus der Einigung entspringt, denn nach h.M. ist die Einigung keine Verpflichtungsgescha¨ft, sondern eine Erfu¨llungsgescha¨ft. In Korea kann das dingliche Anwartschaftsrecht, das in Deutschland in der Regel anerkannt wird, kaum zugestimmt werden.
Also entscheiden wir dafu¨r,daβ der Eintragungsanspruch eine unvermischte Schuldforderung, die von dem Kausalgescha¨ft herruhrt, ist. U¨ber das Wesen des Eintragungsansprachs, haben wir Von dem materiellrechtl ichen Recht, schuldrechtlichen Anspruch, der Verja¨hrung, und den Kosten gemeint. Seit Festsetzung hat sich die Zusatzklausel § 10 I KBGB gegen die Institutsgarantie und Rechtsstellungsgarantie als Vermo¨gens-rechtsgarantie vergangen, daher hatte der koreanische Oberstegerichtshof diejenige zum Ver fassungsbruch verurteilen Sollen.
Durch Untersuchung u¨ber die koreanische Oberstegerichtshofs Rechtsprechung, daβ sich der Eintragungsanspruch des besitzenden Immobilienserwerbers verja¨hrt nicht, finden wir den theoretischen Widerspruch trotz der Zwecksgerechtigkeit. Deshalb Ko¨nnen wir durch "exceptio rei venditae et traditae", das sich von dem ro¨mischen Recht herleitet und in Deutschland ohne die entgegengesetzte Meinung anerkannt wird, die deutlichere Erkla¨rung und die bessere Folge gewinnen.

발행 정보

1984. 全南大學校 敎育大學院 국내석사 학위논문